Donnerstag, 28. März 2024
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Infektionsschutzgesetz Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 in Kraft

Corona Neue Infektionsschutzverordnung

Gemäß § 77 Absatz 6 Satz 3 des Infektionsschutzgesetztes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, gibt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung von Berlin hiermit bekannt, dass ab dem 24. April 2021 im Land Berlin die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten.

Änderungen der Zweiten Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung

Die Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, hat Änderungen in der Zweiten Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung erlassen.

Demnach können Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationären Einrichtungen zukünftig im Inneren der Einrichtung täglich für 2 Stunden von einer Person Besuch empfangen und auf dem Außengelände der Einrichtung täglich für 2 Stunden von 2 Personen Besuch empfangen.

Darüber hinaus liegt die Kompetenz der Einrichtungsleitung, im Fall einer Covid-19-Infektion Besuchsverbote oder Besuchsbeschränkungen zu verhängen, fortan nicht mehr bei der Einrichtungsleitung, sondern nur noch beim jeweiligen Gesundheitsamt.

Die Änderung der Zweiten Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung tritt am 24. April 2021 in Kraft.

Zweite Änderungsverordnung der Zweiten Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

Die Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat die Zweite Änderungsverordnung zur Zweiten Krankenhaus-Covid-19-Verordnung am 16. April 2021 unterzeichnet.

Die Änderungsverordnung regelt im Wesentlichen die Verlängerung der bisherigen Maßnahmen um 4 Wochen bis zum 22. Mai 2021 sowie eine Anpassung bei der Testung des medizinischen Personals.

Demnach sind die Krankenhäuser weiterhin verpflichtet, Mitarbeitenden, die zum Dienst eingeteilt sind und patientennahe Tätigkeiten ausüben, ein tägliches Testangebot zu machen. Die Mitarbeitenden, die körperlichen Kontakt zu Patientinnen und Patienten haben, werden darüber hinaus verpflichtet, das Testangebot zweimal pro Woche anzunehmen.

Bei der wie schon zuvor in § 5 Zweiten Krankenhaus-Covid-19-Verordnung geregelten Möglichkeit eines befristeten Besuchsverbots mit Genehmigung des Gesundheitsamtes bei Vorliegen einer besonderen Gefährdungssituation, handelt es sich um eine Maßnahme nach § 28 a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Sie bedurfte daher nach § 4 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes auch bei der Verlängerung der Maßnahme für ihr Inkrafttreten zusätzlich zur Verkündung auch eines zustimmenden Beschlusses des Abgeordnetenhauses. Das Abgeordnetenhaus hat dem am 22. April zugestimmt.

Die Änderung der Zweiten Krankenhaus-Covid-19-Verordnung tritt am 24. April 2021 in Kraft.

Weitere Informationen:

Infektionsschutzgesetz


Redaktioneller Hinweis:
Die vielen Veränderungen zu jeweils geltenden Infektionsschutzauflagen werden hier im Original wiedergegeben, um nicht noch mehr Verwirrung zu erzeugen. Eine Arbeitshilfe mit Links und Tips ist in Vorbereitung.