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Bundeskartellamt überprüft Amazon und Google auf Missbräuchliches Verhalten

Bundeskartellamt

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat mit seinem neugefassten Paragraphen § 19a ein scharfes Instrument, um „Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ zu überprüfen.

Erst im Januar 2021 ist die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten. Eine zentrale neue Vorschrift (§19a GWB) erlaubt der Behörde ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne.

Am 18. Mai 2021 hat das Bundeskartellamt ein Verfahren gegen Amazon nach den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne eingeleitet. Es ist das zweite Verfahren, das auf der Grundlage des neuen kartellrechtlichen Instruments eröffnet wurde.
Das erste Verfahren wurde bereits am 28.Januar 2021 gegen Facebook eröffnet.

Schärfere Kontrolle von Digitalkonzernen
Eine zentrale neue Vorschrift (§19a GWB) erlaubt der Behörde ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne.

Das Bundeskartellamt kann Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, bestimmte wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Beispiele für Verhaltensweisen, die nach der neuen Vorschrift untersagt werden könnten, sind die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten, das „Aufrollen“ noch nicht beherrschter Märkte mit nicht leistungswettbewerblichen Mitteln, etwa Kopplungs- bzw. Bündelungsangeboten oder die Errichtung oder Erhöhung von Marktzutrittsschranken durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes sagte dazu: In den vergangenen Jahren haben wir uns bereits mehrfach mit Amazon auseinandergesetzt und u.a. weitreichende Verbesserungen für die Händler auf dem Amazon Marktplatz erreicht. Zwei weitere Verfahren laufen derzeit noch. Parallel dazu setzen wir jetzt auch unsere erweiterten Befugnisse in der Missbrauchsaufsicht ein. Konkret prüfen wir in einem ersten Schritt, ob Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Charakteristisch dafür ist insbesondere ein sich über verschiedene Märkte erstreckendes Ökosystem – eine schwer angreifbare wirtschaftliche Machtstellung. Mit seinen Online-Marktplätzen und vielen weiteren – insbesondere digitalen – Angeboten kommt dies für Amazon in Betracht. Wenn wir eine derartige Marktposition feststellen, könnten wir etwaige wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen von Amazon früher aufgreifen und untersagen.

Zwei weitere Verfahren nach alten Wettbewerbsrecht noch anhängig
Das Bundeskartellamt führt aktuell auch zwei Verfahren gegen Amazon nach den schon vor der jüngsten Gesetzesänderung geltenden kartellrechtlichen Missbrauchsvorschriften. In einem Verfahren untersucht das Bundeskartellamt, inwieweit Amazon durch Preiskontrollmechanismen bzw. Algorithmen Einfluss auf die Preissetzung der auf dem Amazon-Marktplatz tätigen Händler nimmt. In einem zweiten Verfahren prüft das Bundeskartellamt inwieweit Vereinbarungen zwischen Amazon und Markenherstellern, u.a. Apple, die Dritthändler vom Verkauf von Markenprodukten auf dem Amazon Marktplatz ausschließen, einen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln darstellen.

Kartellverfahren gegen Google eingeleitet
Das Bundeskartellamt hat heute am 24.5.2021 auch zwei Verfahren gegen die Google Germany GmbH, Hamburg, Google Ireland Ltd., Dublin, Irland, und Alphabet Inc., Mountain View, USA, nach den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne eingeleitet.

Eingeleitet hat das Bundeskartellamt heute zum einen das Verfahren zur Feststellung dieser marktübergreifenden Bedeutung.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes sagte dazu: „Ein Anhaltspunkt für eine solche Position eines Unternehmens kann ein sich über verschiedene Märkte erstreckendes Ökosystem sein. Entsprechende Machtstellungen sind von anderen Unternehmen oft nur schwer angreifbar. Aufgrund der Vielzahl an digitalen Diensten wie der Suchmaschine, YouTube, Maps, dem Betriebssystem Android oder dem Browser Chrome kommt bei Google eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb in Betracht.“

Über diese grundsätzliche Einordnung hinaus wird sich das Bundeskartellamt in einem darauf aufsetzenden zweiten Verfahren, das ebenfalls heute eingeleitet wurde, eingehend mit den Datenverarbeitungskonditionen von Google befassen.

Andreas Mundt sagte dazu: „Das Geschäftsmodell von Google baut ganz grundlegend auf der Verarbeitung der Daten seiner Nutzerinnen und Nutzer auf. Google hat hier einen strategischen Vorteil aufgrund des etablierten Zugangs zu wettbewerbsrelevanten Daten. Wir werden uns deshalb die Datenverarbeitungskonditionen sehr genau ansehen. Eine zentrale Frage ist dabei, ob Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichende Wahlmöglichkeiten zur Nutzung ihrer Daten durch Google haben, wenn sie Google-Dienste verwenden wollen.“

Amazon, Facebook und Google – drei dominierende Plattformkonzerne
Mit den Kartellverfahren gegen Amazon, Facebook und Google beginnen neue Weichenstellungen im Internet. Denn auch in den USA und der EU sind die Konzerne im Streit mit Kartellbehörden und sogar entsprechenden Klageverfahren bei obersten Bundesgerichten. Hinzu kommen Verfahren wegen Datenschutzverletzungen. Das Kartellverfahren gegen Facebook wird daher erst nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof entschieden werden.

Die Plattformkonzerne setzen nicht nur Bedingungen im Werbemarkt, sondern legen auch die wirtschaftlichen Strategien von Presseverlagen und Digital-Publishern fest, die längst nicht mehr auskömmlich sind, sondern auch hohe Systemkosten und hohen administrativen Aufwand erzwingen.


Die Spandauer Tageszeitung entzieht sich dem ökonomischen Druck, indem auf Amazon-Afiliate-Werbung, Google-Werbeanzeigen und Facebook ganz verzichtet wird. Mit der Entwicklung eines offenen und technologieoffenen Anzeigen-(system)-Konzept wird an sehr wettbewerbsfähigen Alternativen gearbeitet, die für Presse weltweit und alle Stadtgesellschaften im OECD-Raum frei gestaltbar und lokal aushandelbar sind – und ganz ohne Leser-Paywalls funktionieren!


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