Donnerstag, 28. März 2024
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Sommerrodungsverbot vom 1. März bis 30. September

Heckenschnitt

Das Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) verbietet, „Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.“

Das Umwelt- und Naturschutzamt Lichtenberg weist auf das vom 1.3-30.09.2022 geltende Sommerrodungsverbot hin.

Das Verbot von Fällungen während der Vegetationsperiode bezieht sich nicht nur auf die Beseitigung geschützter Baumarten, sondern auch auf Baumarten und Gehölzbestände, die nicht der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) unterliegen.

Der für Umwelt und Grünflächen zuständige Bezirksstadtrat, Martin Schaefer (CDU) erklärte dazu: „Bäume und Sträucher bieten einen wichtigen Lebensraum für viele Tierarten. Daher gilt es, besonders sensibel mit dem Thema umzugehen. Der Gesetzgeber hat hohe Auflagen erlassen, um den bestmöglichen Natur- und Artenschutz gerade in der Vegetationsperiode sicherzustellen. Daher sollten Bauvorhabenträger das Lichtenberger Umwelt- und Naturschutzamt frühzeitig über geplante Bauvorhaben informieren, um mögliche Bauverzögerungen aus Arten- oder Naturschutzgründen schon im Vorfeld vermeiden zu können.“

Nach § 39 BNatSchG ist es verboten, im genannten Zeitraum Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Berliner Baumschutzverordnung beachten
Alle Laubbäume und die Waldkiefer ab einem Stammumfang von 80 cm (gemessen in 1,20m Höhe) sind durch die BaumSchVO geschützt. Für diese Bäume wird auf Privatgrundstücken eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen benötigt.

Ausnahmen vom saisonalen Verbot ergeben sich nur für behördlich angeordnete Maßnahmen und für solche, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können sowie für Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrs-sicherheit.

Auf Antrag kann die Untere Naturschutzbehörde in den Fällen, in denen keine Ausnahme vorliegt, im Einzelfall nach Maßgabe des § 67 BNatSchG eine Befreiung von den Verboten des § 39 BNatSchG erteilen.

Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG können mit einer Geldbuße geahndet werden.