Montag, 09. Dezember 2024
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Mietobergrenze bei Ersatzwohnraum wird neu geregelt

Wohnungen

Wie hoch wird die Miete. wenn ein Haus abgerissen werden soll, und dem bisherigen Mieter wird dafür Ersatzwohnraum angeboten? — Das Land Berlin reformiert die Mietobergrenze bei Ersatzwohnraum per Verordnung.

Der Senat von Berlin hat am 1. 10.2024 die Vorlage Christian Gaebler, Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, auf den Weg gebracht. Die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“ wurde zur Kenntnis genommen und wurde dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme übersandt.

Oberverwaltungsgericht forderte Neuregelung

Mit der neuen Verordnung werden die Hinweise des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (OVG) aus dem Urteil vom 23. Mai 2023 zur Mietobergrenze für Ersatzwohnraum bei Abriss umgesetzt. Das OVG hatte die starre Mietobergrenze von 9,17 Euro pro Quadratmeter in dem Verfahren nicht aufheben können. Aber es hat überzeugend ausgeführt, dies zu tun, wenn es streitentscheidend wäre. Daher wird nun nach Rechtskraft des Urteils zeitnah der Inhalt umgesetzt, damit das Zweckentfremdungsrecht auch weiterhin rechtssicher von den Bezirken angewendet werden kann.

Neuregelung mit einem System von Anfangsmieten

Die bisherige Mietobergrenze wird durch ein System von Anfangsmieten ersetzt, die gemäß dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmendenhaushalt allgemein aufgebracht werden können.
Als Arbeitshilfe für die Bezirke werden verschiedene Modelle vorgegeben, die eine rechtssichere Bearbeitung sowie eine gleichmäßige Genehmigungspraxis von Abrissen nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz in den Bezirken gewährleisten sollen.

Stadtentwicklungssenator Christian Gaebler sagte dazu: „Neu geschaffener Wohnraum als Ersatz für abgerissenen Wohnraum wird auch weiterhin für die Berlinerinnen und Berliner bezahlbar bleiben. Wir haben jetzt eine höhere Rechtssicherheit geschaffen, denn der Abriss von Wohnraum soll auch weiterhin nur dann genehmigungsfähig sein, wenn insbesondere die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte Angemessenheit der Mieten bei Ersatzwohnraum vorliegt.“