Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 das Cannabisgesetz gebilligt. Anträge auf Einberufung des Vermittlungsausschusses fanden keine Mehrheit ( Beschlußdrucksache – PDF).
Legaler Besitz und Konsum begrenzter Mengen
Das Gesetz sieht eine Teillegalisierung von Cannabis vor. Es erlaubt den Besitz von bis zu 25 Gramm, in den eigenen vier Wänden von bis zu 50 g Cannabis. Auch der Anbau von drei Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung wird legal, wobei das dabei geerntete Cannabis nur für den Eigenverbrauch bestimmt ist und nicht weitergegeben werden darf.
Verbot gilt weiter für Minderjährige
Für Minderjährige bleiben Besitz und Konsum von Cannabis verboten. In ihrer Gegenwart dürfen auch Erwachsene kein Cannabis zu sich nehmen. Ein Konsumverbot besteht zudem in Sichtweite von Schulen und Kindertagesstätten sowie in Fußgängerzonen vor 20 Uhr.
Anbauvereinigungen statt legalem An- und Verkauf
Ebenfalls verboten bleiben der An- und Verkauf von Cannabis. Wer jedoch nicht selbst Pflanzen anbauen möchte, kann dies in Anbauvereinigungen tun. Diese sind als eingetragene nichtwirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften organisiert und dürfen nicht mehr als 500 Mitglieder haben. Minderjährigen ist die Mitgliedschaft untersagt. Volljährige dürfen nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein und müssen aktiv am Anbau mitzuwirken. Eine passive Mitgliedschaft, die einzig auf den Erwerb von Cannabis gerichtet ist, sieht das Gesetz nicht vor.
Inkrafttreten am 1. April 2024
Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, können überwiegende Teile des Gesetzes nach Ausfertigung und Verkündung zum 1. April 2024 in Kraft treten.
Stimmen zur Cannabis-Legalisierung
Das Presse- und Informationsamt des Landes Berlin veröffentlichte noch am gleichen Tag eine Erklärung der Regierenden Bürgermeisters von Berlin, Kai Wegner:
„Das Gesetz zur Cannabis-Legalisierung ist ein Bürokratiemonster. Polizei, Ordnungsämter und Justiz haben zu Recht vor der Einführung dieses schlecht gemachten Gesetzes gewarnt. Für das Land Berlin hätte ich deshalb gerne den Vermittlungsausschuss angerufen. Berlin wird nun alles dafür tun, dass der Kinder- und Jugendschutz bei der Cannabis-Legalisierung umgesetzt wird und unsere Polizei und Justiz nicht mit unsinnigen Regelungen lahmgelegt werden.“
Eine weitere scharfe Stellungnahme kam von Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer des Spitzenverbandes der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV); er erklärte:
„Das Cannabisgesetz wird in Kraft treten. Für die Arbeitswelt und Bildungseinrichtungen bleiben Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bei ihrer Haltung: Cannabis darf – genauso wie Alkohol und andere Drogen – hier keinen Platz haben.
Für uns als gesetzliche Unfallversicherung haben Sicherheit und Gesundheit in Bildungseinrichtungen besondere Bedeutung. Aus diesem Grund halten wir zwei Punkte zum Schutz der Kinder und Jugendlichen für elementar: Die Abgabe von Cannabis an Minderjährige ist und bleibt strafbar. Öffentlicher Konsum im direkten Umfeld von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen und öffentlichen Sportstätten wird nicht toleriert und bleibt verboten.
Am Arbeitsplatz verbietet das Gesetz den Konsum von Cannabis nicht. Das Regelwerk im Arbeitsschutz verpflichtet Beschäftigte jedoch, sich nicht mit Rauschmitteln in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich und andere gefährden können. Um Klarheit zu schaffen, empfehlen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Arbeitgebenden daher, über Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz zu untersagen. In Fragen der betrieblichen Suchtprävention steht die gesetzliche Unfallversicherung Unternehmen und Einrichtungen mit ihren Angeboten zur Seite.“
Gleichzeitig wurde eine Positionierung der gesetzlichen Unfallversicherung zu Cannabis und Alkohol bei der Arbeit und Bildung veröffentlicht.
Die Cannabis-Freigabe wird künftig vor allem auch bei Einstellungsverfahren und Personalsuche zu einem bestimmenden neuen Aufwand führen. Arbeitgeber und Versicherungen müssen dazu noch Regeln und Einstellungskriterien erarbeiten — und ggf. verpflichtende Vorgaben entwickeln.
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